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   VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20.KS   

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VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20.KS (https://dejure.org/2023,40241)
VG Kassel, Entscheidung vom 06.12.2023 - 1 K 2318/20.KS (https://dejure.org/2023,40241)
VG Kassel, Entscheidung vom 06. Dezember 2023 - 1 K 2318/20.KS (https://dejure.org/2023,40241)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 58 Abs 3 HBesG, § 12 Abs 2 HBesG
    Auflagen bei Gewährung von Anwärterbezügen

 
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  • BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91

    Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule

    Auszug aus VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20
    Da nach der allgemeinen Regelung in § 58 Abs. 3 HBesG die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann, umfasst dies grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluss sowie von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und zum Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, NVwZ 1993, 372, 373; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.KS -, BeckRS 2021, 57420).

    Es handelt sich vielmehr um eine besondere Zweckbestimmung des Beamtenverhältnisses in Form einer tatsächlichen Willensübereinstimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris Rn. 14, und vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, juris Rn. 30 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.WI -, BeckRS 2021, 57420, Rn. 29).

    Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 HBesG ist indes aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit des beamtenrechtlichen Konstituts zu fordern, dass der Dienstherr vor der zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem Bewerber seine Zweckbestimmung bekannt gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, juris Rn. 32, zu § 59 Abs. 5 BBesG und m.w.N.); eine wie im Zivilrecht mögliche stillschweigende Vereinbarung ist damit im Bereich des öffentlichen Dienstrechts ausgeschlossen.

    Die Belehrung spricht aber vor allem nicht aus, welche Konsequenzen es für den Anwärter haben kann, wenn er nach seiner Ausbildung nicht fünf Jahre bei seinem Dienstherrn verbleibt (vgl. insoweit die im Tatbestand des Urteils des BVerwG vom 27. Februar 1992, a.a.O., wiedergegebene und für rechtmäßig erachtete Belehrung eines Anwärters).

    Wie in der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 gefordert, muss aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit des beamtenrechtlichen Konstituts der Dienstherr vor der zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem Bewerber seine Zweckbestimmung bekannt geben (Az. 2 C 28.91), also vollständig und richtig benennen und erläutern.

  • BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00

    Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter

    Auszug aus VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20
    Bezüge wurden mithin dann zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtliche Grundlage ausgezahlt wurden oder diese nachträglich entfallen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 14 ZB 09.1679 -, juris; VG Kassel, Urteile vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris Rn. 20, und vom 24. November 2021 - 1 K 1560/19.KS -).

    Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es daher gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 HBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 HBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle Auflagen auf der Grundlage des § 58 Abs. 3 HBesG zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris Rn. 18, zu der identischen Regelung nach dem BBesG, § 59 Abs. 5 BBesG; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris Rn. 24).

    Es handelt sich vielmehr um eine besondere Zweckbestimmung des Beamtenverhältnisses in Form einer tatsächlichen Willensübereinstimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris Rn. 14, und vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, juris Rn. 30 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.WI -, BeckRS 2021, 57420, Rn. 29).

  • VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 824/20
    Auszug aus VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20
    Bezüge wurden mithin dann zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtliche Grundlage ausgezahlt wurden oder diese nachträglich entfallen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 14 ZB 09.1679 -, juris; VG Kassel, Urteile vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris Rn. 20, und vom 24. November 2021 - 1 K 1560/19.KS -).

    Da nach der allgemeinen Regelung in § 58 Abs. 3 HBesG die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann, umfasst dies grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluss sowie von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und zum Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, NVwZ 1993, 372, 373; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.KS -, BeckRS 2021, 57420).

    Aufgrund der Besonderheiten des durch ein Studium geprägten Vorbereitungsdienstes ist es daher gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 HBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 HBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle Auflagen auf der Grundlage des § 58 Abs. 3 HBesG zu modifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris Rn. 18, zu der identischen Regelung nach dem BBesG, § 59 Abs. 5 BBesG; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris Rn. 24).

  • VG Wiesbaden, 28.04.2021 - 2 K 549/20

    Dienstbezüge

    Auszug aus VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20
    Da nach der allgemeinen Regelung in § 58 Abs. 3 HBesG die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann, umfasst dies grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Gewährung der Anwärterbezüge vom Verbleib im Vorbereitungsdienst bis zu dessen Abschluss sowie von der Bereitschaft zum Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Probe und zum Verbleib darin während einer Mindestdienstzeit abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, NVwZ 1993, 372, 373; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.KS -, BeckRS 2021, 57420).

    Es handelt sich vielmehr um eine besondere Zweckbestimmung des Beamtenverhältnisses in Form einer tatsächlichen Willensübereinstimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, juris Rn. 14, und vom 27. Februar 1992 - 2 C 28.91 -, juris Rn. 30 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 28. April 2021 - 2 K 549/20.WI -, BeckRS 2021, 57420, Rn. 29).

  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20
    Eine Zweckbestimmung im oben genannten Sinne erfordert im bürgerlichen Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nicht vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1966 - VII ZR 214/63 -, NJW 1966, 540).
  • BVerwG, 24.07.2018 - 6 B 75.17

    Berechtigung zur Führung eines ausländischen Professorentitels; freie

    Auszug aus VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20
    Nach dem für die Auslegung verwaltungsbehördlicher Willenserklärungen allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 6 B 75/17 -, BeckRS 2018, 18042 Rn. 8 m.w.N.) ist dies allein anhand der vorgelegten Belehrungsmappe vom September 2014 zu prüfen.
  • VGH Bayern, 13.10.2009 - 14 ZB 09.1679

    Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge; kein Rückforderungsausschluss

    Auszug aus VG Kassel, 06.12.2023 - 1 K 2318/20
    Bezüge wurden mithin dann zu viel gezahlt, wenn sie ohne rechtliche Grundlage ausgezahlt wurden oder diese nachträglich entfallen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 14 ZB 09.1679 -, juris; VG Kassel, Urteile vom 8. März 2021 - 1 K 824/20.KS -, juris Rn. 20, und vom 24. November 2021 - 1 K 1560/19.KS -).
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